Besondere Bestimmungen des
Vorstands
Nr. 14 –04 / 03
Bestandsklausel
Für Schäden jeder Art, die einer natürlichen
und/oder juristischen Person - Verbandsmitglieder eingeschlossen - durch
Maßnahmen oder dem Unterlassen von Maßnahmen des Verbandes oder seiner
Mitglieder oder aus der Benutzung von Verbands- oder Verbandseinrichtungen des
Verbandes oder dessen Mitgliedern entstanden sind oder entstehen, haften der
Verband und seine Mitglieder nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen
Person, für die der Verband oder seine Mitglieder nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
Der Vorstand ist ermächtigt,
redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen und in geeigneter Weise
bekannt zugeben.
Güstrow,