Besondere Bestimmung des
Vorstands
Nr. 12 – 04 / 03
Verantwortlichkeiten bei der Führung von Decklisten (Deckregister), Deckschein, Abfohlmeldung, Stallbuch
I.
Deckschein/Deckliste (Deckregister)
(1) Nach Zahlung des Beitrages wird für jede eingetragene
Stute an ihren Besitzer von der Verbandsgeschäftsstelle ein Deckschein mit
doppelter Durchschrift verschickt, in dem Name und Anschrift des Besitzers
sowie Grunddaten der Stute eingetragen sind.
Vor
der Bedeckung ist der Deckschein an den Hengsthalter zu übergeben. Der
Deckschein wird nach erfolgtem Deckakt vom Hengsthalter vollständig ausgefüllt
und mit der Unterschrift versehen. Der Deckschein muß
mindestens enthalten:
-
Nummer der Deckstelle
-
Name und Nummer der Stute
-
Name und Nummer des Hengstes
-
sämtliche Deckdaten
-
ggf. Datum und Ergebnis der Trächtigkeitsuntersuchung
-
Name und Anschrift des Stutenbesitzers
-
Unterschrift des Hengsthalters bzw. seines Vertreters
(2) Der Besitzer der gedeckten Stute erhält die beiden
Durchschriften des Deckscheines vom Hengsthalter. Eine Durchschrift wird bis
zur Abfohlung als Deckbescheinigung aufbewahrt. Diese Verpflichtung muß beim Verkauf der Stute der Käufer übernehmen. Eine
weitere Durchschrift dient als Deckgeldquittung.
(3) Das Original des Deckscheines wird vom Hengsthalter
gesammelt und nach Abschluß der Decksaison an die
Verbandsgeschäftsstelle gesandt.
(4) Ein Blankodeckschein darf
grundsätzlich nur bei Stuten verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Bedeckung
noch nicht eingetragen sind.
(5) Der Hengsthalter ist verpflichtet, eine Deckliste
(Deckregister) zu führen. Die entsprechenden Formblätter werden ihm von der
Verbandsgeschäftsstelle nach Entrichtung des Jahresbeitrages für den
entsprechenden Hengst zugesandt und sind ordnungsgemäß ausgefüllt zum 30.09.
eines Jahres an die Verbandsgeschäftsstelle zurückzusenden. Die geforderten
Angaben im Deckschein und Deckregister müssen identisch sein.
II. Abfohlmeldung
(1) Die Meldung einer Abfohlung nach dem 15. 04.
des lfd. Jahres muß innerhalb von 10 Tagen (Posteingangsdatum)
nach der Fohlengeburt vom Besitzer unter Angabe von
Geburtsdatum, Geschlecht, und Grundfarbe bei der Geschäftsstelle des Verbandes,
unter Einsendung des Deckblattes der Abfohlmeldung angezeigt werden. Wird diese
Frist nicht eingehalten, kann durch die Verbandsgeschäftsstelle eine
Abstammungsüberprüfung per Genomanalyse zu Lasten des Fohlenbesitzers
veranlasst werden.
Ein
Formular für eine Abfohlmeldung incl. Durchschriften erhält jeder Besitzer
einer beim VPZ/M-V eingetragenen Zuchtstute nach Entrichtung des
Jahresbeitrages.
(2) Auch bei totgeborenen Fohlen bzw. Fohlen die kurz
nach der Geburt verendet sind, ist eine Abfohlmeldung an die
Verbandsgeschäftsstelle erforderlich.
(3) Das Formular der Abfohlmeldung muß
mindestens enthalten:
a)
Name und Nummer der Mutter und des Vaters
b)
Name und Anschrift des Züchters und Besitzers des Fohlens
c)
Nummer der Deckstelle
d)
Geburtsdatum und Geschlecht des Fohlens
e)
Farbe und Abzeichen des Fohlens
f)
Angaben über Totgeburt oder Verendung des Fohlens kurz nach der Geburt
g)
Unterschrift des Stuteneigentümers und des Deckstationsvorstehers, Beauftragten
des Verbandes bzw. Hengsthalters
(4) Die Geschäftsstelle des Verbandes bestätigt den
Eingang der Abfohlmeldung bei lebend geborenen Fohlen durch die Übersendung des
Abstammungsnachweises bzw. der Geburtsbescheinigung nach erfolgter
Identifizierung und Vergabe des Fohlen- und /bzw. Nummernbrandes durch den
Zuchtleiter oder dessen Beauftragten.
III. Stallbuch
Jeder Besitzer führt
für die Pferde seines Bestandes ein Stallbuch. Als Stallbuch gelten die beim
Besitzer verbleibenden Durchschriften der Deckscheine und Abfohlmeldungen.
Darin sind alle wesentlichen Angaben zum betreffenden Pferd (Name,
Lebensnummer, Farbe, Abzeichen, Abstammung, Bedeckungen und Abfohlungen usw.)
laufend durch den berechtigten Personenkreis einzutragen.
Jedes Mitglied des
VPZ/M-V ist daher verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinen Beauftragten o.g.
Stallbuchunterlagen und Zuchtbescheinigungen auf Verlangen zur Einsichtnahme,
Überprüfung und Bearbeitung vorzulegen bzw. auszuhändigen.
Die
Stallbuchunterlagen müssen hinsichtlich ihrer Angaben mit der
Zuchtbescheinigung und den Zuchtbucheintragungen der Verbandsgeschäftsstelle
übereinstimmen.
IV.
Verantwortlichkeiten und Pflichten bei der Zuchtbuchführung
(1) Die Zuchtbuchführung erfolgt durch den Züchter sowie
durch den für die Zuchtarbeit Verantwortlichen (Zuchtleiter), der sich hierzu
der Verbandsgeschäftsstelle und einer Einrichtung für Datenverarbeitung
bedient.
(2) Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit
der Angaben auf dem Deckschein, der Abfohlmeldung, dem Stallbuch sowie auf
weiteren Bescheinigungen, die er auszufüllen, einzureichen bzw. aufzubewahren
hat. Er hat auch alle Zuchtbuchunterlagen und Formblätter einschließlich der
Abstammungsnachweise, die ihm mit Eintragungen vom Verband zugeschickt werden,
auf Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Alle Fehler sind dem Verband
unverzüglich zur Korrektur mitzuteilen. Eine Korrektur durch den Züchter selbst
ist nicht statthaft. Bei Korrekturen muß die
Verbandsgeschäftsstelle einen entsprechenden Vermerk anbringen.
(3) Der Hengsthalter ist für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Bedeckungen/Besamungen und deren Registrierung gegenüber dem
Verband verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:
- das Ausfüllen und Unterzeichnen der Deckscheine durch
den Hengsthalter bzw. dessen Vertreter (Damit wird die Richtigkeit der Angaben
bestätigt)
- die Führung einer Deck-/ Besamungsliste
- Einreichen der Deckliste sowie das Originalblatt jedes
ausgefüllten Deckscheines bei der Geschäftsstelle des Verbandes bis zum 30.09.
eines jeden Jahres
- die Einhaltung der vom VPZ/M-V festgelegten Begrenzungen
des Einsatzes von Hengsten (Der Verband kann verlangen, daß
Hengsthalter und Stutenbesitzer die zuchtbuchrechtlichen Folgen einer
Überschreitung schriftlich anerkennen.)
- Bei Einsatz eines Hengstes in der Besamung verpflichtet
sich der Hengsthalter in einem Vertrag, die hierfür geltenden Bestimmungen des
Verbandes zur Durchführung seines Zuchtprogramms anzuerkennen.
- dem Verband auf Verlangen, die zur Durchführung seiner
Aufgaben erforderliche Auskunft zu erteilen und Einblick in die Zuchtunterlagen
zu gewähren.
- jeden Besitz- oder Standortwechsel sowie Verlust eines Hengstes
der Verbandsgeschäftsstelle umgehend mitzuteilen
- die Veröffentlichung von zuchtrelevanten Daten aller
Hengste zu dulden, die in seinem Besitz stehen oder standen.
(4) Der Zuchtleiter ist in erster Linie für die Richtigkeit
der Zuchtbucheintragungen, für die Ausstellung der Zuchtbescheinigungen sowie
für die zentrale Zuchtbuchführung verantwortlich.
(5) In der Verantwortung des Stutenbesitzers liegt es, sich
über den Eintragungsstatus der Hengste sowie über die gemäß der im jeweiligen
Zuchtprogramm einer Rasse unter Zuchtmethode aufgeführten zugelassenen
Verpaarungsmöglichkeiten zu informieren.
Güstrow, 7.4.03 -
Der Vorstand -