Besondere Bestimmung des
Vorstands
Nr. 11 – 04 / 03
Ergänzende
Regelungen für die Eintragung von Zuchtstuten
(1) Die
Eintragung einer Stute in eine der Zuchtbuchabteilungen erfolgt nur, wenn zum
Zeitpunkt der Bewertung der äußeren Erscheinung ein Abstammungsnachweis bzw.
eine Geburtsbescheinigung durch den Besitzer vorgelegt wird. Bei Pferden ohne
Zuchtbescheinigung erfolgt bei offenen Stutbüchern durch die
Verbandsgeschäftsstelle die Ausstellung einer Identitätsbescheinigung.
(2) Vor Eintragung einer Stute in eine der Zuchtabteilungen
erfolgt durch den Zuchtleiter bzw. seinen Beauftragten eine
Identitätsüberprüfung. Kann die Identität einer Stute nicht zweifelsfrei
nachgewiesen werden, ist zur Identitätssicherung eine Abstammungsüberprüfung
durch den Besitzer als Nachweispflichtigen zu veranlassen.
(3) Mit der
Eintragung einer Zuchtstute ist ggf. die Aktualisierung des Besitzwechsels in
der Zuchtbescheinigung sowie auf den Datenträgern des VPZ/M-V vorzunehmen.
(4) Die Abmeldung
von Stuten aus dem Zuchtbuch muß vom Besitzer jeweils bis zum 30.12. eines
Jahres unter Angabe des Grundes schriftlich erfolgen. Für nicht abgemeldete
Stuten besteht Beitragspflicht für das Folgejahr. Ein Ausscheiden infolge von
Tod oder Nottötung ist der Verbandsgeschäftsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Zuchtstuten
können vorübergehend aus dem Zuchtbuch durch den Besitzer abgemeldet werden.
Bei Wiederanmeldung wird die Stute unter ihrem früheren Eintragungsstatus
weitergeführt. Die Ab- und Wiederanmeldung bedarf der Schriftform.
(6) Bei
Besitzwechsel von im Zuchtbuch des VPZ/M-V registrierten Zuchtpferden und deren
Nachkommen wird mit schriftlicher Anzeige unter Einreichung der
Original-Zuchtbescheinigung durch den neuen Besitzer die Besitzwechseleintragung
durch die Verbandsgeschäftsstelle in der Original-Zuchtbescheinigung und auf
den Datenträgern des VPZ/M-V vorgenommen.
Güstrow,