Besondere Bestimmung des
Vorstands
Nr. 05 – 10 / 05
Brennordnung zur
Vergabe der Brände
Das
Brennen der Zuchtpferde und von deren Nachkommen erfolgt als aktives
Kennzeichnungsverfahren unter Beachtung des Tierschutzes.
(1)
Nur der Zuchtleiter des VPZ/M-V oder dessen
Beauftragter ist befugt das Brennen der Pferde durchzuführen.
(2)
Der Fohlen-
und der zweistellige Nummernbrand werden in einem Brennakt auf den linken
Hinterschenkel im Jahr der Geburt des Fohlens vergeben. Die Eltern des zu
kennzeichnenden Pferdes müssen im Zuchtbuch des Verbandes eingetragen sein.
Fohlen müssen auf einem Brenntermin bei Fuß der Mutter dem Zuchtleiter des
VPZ/M-V oder seinen Beauftragten vorgestellt worden sein und von diesem bei Fuß
der Mutter mit Aufnahme von Geburtsdatum, Geschlecht sowie Beschreibung von
Farbe und Abzeichen in der Abfohlmeldung und Rassezugehörigkeit identifiziert
worden sein.
Pferde mit Geburtsbescheinigung müssen aktiv gekennzeichnet
werden. Pferde mit Herkunftsbescheinigung können aktiv gekennzeichnet werden.
Die aktive Kennzeichnung umfasst den Kontrollbrand
(stilisierte Mecklenburger Krone) in Verbindung mit einem zweistelligen
Nummernbrand bzw. das Setzen eines Transponders. Bei
Herkunftsbescheinigungen mit Pedigreeangaben ist eine
aktive Kennzeichnung Pflicht.
Die Berechtigung zum Erhalt eines Fohlenbrandes oder Kontrollbrandes mit lfd. Nummer ist
durch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Abfohlmeldung, eine Zuchtbescheinigung
oder eine Abstammungsüberprüfung (Gutachten; Plausibilitätskontrolle) nachzuweisen.
Brandzeichen
Mecklenburger
Kaltblutrassen (gem. ZBO / MV und ZVO
/ FN)
Haflingerrassen (gem. ZBO / MV und ZVO / FN)
Pony-, Kleinpferde- und Spezialrassen
Kleines Deutsches Reitpferd u. weitere
Großpferderassen mit einer
Widerristhöhe über 148 cm
Kontrollbrand
für Pferde mit Geburtsbescheinigung und Herkunftsbescheinigung des VPZ / MV