Besondere Bestimmung des Vorstands

 

Nr. 05 – 10 / 05 

Brennordnung zur Vergabe der Brände

 

Das Brennen der Zuchtpferde und von deren Nachkommen erfolgt als aktives Kennzeichnungsverfahren unter Beachtung des Tierschutzes.

 

(1)    Nur der Zuchtleiter des VPZ/M-V oder dessen Beauftragter ist befugt das Brennen der Pferde durchzuführen.

 

(2)   Der Fohlen- und der zweistellige Nummernbrand werden in einem Brennakt auf den linken Hinterschenkel im Jahr der Geburt des Fohlens vergeben. Die Eltern des zu kennzeichnenden Pferdes müssen im Zuchtbuch des Verbandes eingetragen sein. Fohlen müssen auf einem Brenntermin bei Fuß der Mutter dem Zuchtleiter des VPZ/M-V oder seinen Beauftragten vorgestellt worden sein und von diesem bei Fuß der Mutter mit Aufnahme von Geburtsdatum, Geschlecht sowie Beschreibung von Farbe und Abzeichen in der Abfohlmeldung und Rassezugehörigkeit identifiziert worden sein.

 

Pferde mit Geburtsbescheinigung müssen aktiv gekennzeichnet werden. Pferde mit Herkunftsbescheinigung können aktiv gekennzeichnet werden.

 

Die aktive Kennzeichnung umfasst den Kontrollbrand (stilisierte Mecklenburger Krone) in Verbindung mit einem zweistelligen Nummernbrand bzw. das Setzen eines Transponders. Bei Herkunftsbescheinigungen mit Pedigreeangaben ist eine aktive Kennzeichnung Pflicht.

 

Die Berechtigung zum Erhalt eines Fohlenbrandes  oder Kontrollbrandes mit lfd. Nummer ist durch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Abfohlmeldung, eine Zuchtbescheinigung oder eine Abstammungsüberprüfung (Gutachten; Plausibilitätskontrolle) nachzuweisen.

 

Brandzeichen

 

Mecklenburger

Kaltblutrassen (gem. ZBO / MV und ZVO / FN)

Haflingerrassen (gem. ZBO / MV und ZVO / FN)

Pony-, Kleinpferde- und Spezialrassen

Kleines Deutsches Reitpferd u. weitere Großpferderassen mit einer
    Widerristhöhe über 148 cm

Kontrollbrand für Pferde mit Geburtsbescheinigung und Herkunftsbescheinigung des VPZ / MV

 

 

 

 

Güstrow, 28.10.05                                                                    - Der Vorstand –


Zurück
zurück