Besondere Bestimmung des
Vorstandes
Nr. 03 – 12 / 04
Abschnitt E: Turnierfachleute und Fachleute für Pferdezucht
EV Zuchtrichterordnung
Präambel
Der Richter- Zucht und sein Ausbildungsgang ist geprägt durch die Rassenvielfalt, die durch den Verband der Pferdezüchter MV betreut wird. Der Richter Zucht wird z.B. tätig bei Eintragungsveranstaltungen, Schauen der Mitgliedszüchtervereinigungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V., etc., also Veranstaltungen, bei denen Pferde/Ponys an der Hand und im Freilaufen sowie im Freispringen zu beurteilen sind. Inhaltlich verantwortlich für den Abschnitt EV ist der Beirat Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. Die Verabschiedung dieses Abschnittes für die APO erfolgt durch den Beirat Sport im Einvernehmen mit dem Beirat Zucht. Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens ist das Datum der Verabschiedung.
§ 4800
Zulassung
1.
Der Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist vom
Bewerber an den Verband der Pferdezüchter MV zu richten.
2.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
2.1 Mindestens 2jährige Mitgliedschaft in einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung;
2.2
Vollendung des 18. Lebensjahres;
2.3
einwandfreie charakterliche Haltung und Führung,
Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
2.4
Nachweis, dass der Bewerber an einem mindestens
eintägigen Vorbereitungslehrgang einer FN Mitgliedszüchtervereinigung zur
Aufnahme auf die Zuchtrichteranwärterliste einer Züchtervereinigung
teilgenommen hat;
2.5
Nachweis, dass der Bewerber mindestens 1 Jahr,
maximal 4 Jahre auf der Zuchtrichteranwärterliste des Verbandes der
Pferdezüchter MV bzw. einer anderen der FN angeschlossenen Züchtervereinigung
geführt wird und innerhalb dieser Zeit auf mindestens 10 Zuchtveranstaltungen
mit Bewertung und/oder Kommentierung und/oder Rangierung von Pferden/Ponys als
Zuchtrichteranwärter tätig war;
2.6
Teilnahme an einem weiteren, mindestens eintägigen
Vorbereitungslehrgang für Zuchtrichteranwärter bzw. Rasseexperten, der den
jeweiligen Prüfungen unmittelbar vorausgeht.
3.
Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet das
Präsidium des Verbandes der Pferdezüchter MV.
4.
Bei der Zulassung zur Prüfung zum Rasseexperten
können Prüfungsteile einer bereits bestandenen Rasseexpertenprüfung einer
anderen Rasse angerechnet werden. Über die Anrechnung der Prüfungsteile
entscheidet die Prüfungskommission.
5.
Seminar- und Hospitationsplan
(S = Seminar; H =
Hospitation; P = Prüfung)
|
lfd Nr. |
S/H/P |
Maßnahme / Inhalt |
Ort / Termin |
|
1 |
S |
2 Aufbauseminare* (2 Tage) |
entsprechend Ausschreibung |
|
2 |
S |
Jungzüchterseminar* -
Haltung / Fütterung / Vorstellung von Pferden incl.
prakt. Demonstration (je Zuchtrichteranwärter wird
die Teilnahme an einer der nebenstehenden Termine empfohlen; Teilnahme
ist keine Pflicht) |
entsprechend Ausschreibung |
|
3 |
H |
Stutbuchaufnahmen* (je Zuchtrichteranwärter > 2 Terminteilnahmen;
je Rassegruppe sind nur max. 2 Richteranwärter zugelassen: Meckl.: max. 2 Richteranw.; PKS: max. 2 Richteranw.) |
gemäß zentr. Terminplan (Anmeldung gemäß jährlicher Ausschreibung erforderlich,
Betreuung ab 2-4 Anwärter) |
|
4 |
H |
Vereinsfohlenschauen* (je Zuchtrichteranwärter > 2 Terminteilnahmen;
je Rassegruppe sind max. 2 Richteranw. zugelassen: 2 Meckl.; 2 PKS) |
in Abstimmung mit den jeweiligen Vereins- und
IG-Vorsitzenden (gemäß zentr. Terminplan) |
|
5 |
H |
Stutenleistungsprüfungen* (je Zuchtrichteranwärter > 3 Terminteilnahmen; davon: >
2 Zuchtrichtung Reiten, >
1 Zuchtrichtung Fahren o. Ziehen |
in Abstimmung mit Landestierzucht (Dr. Hoffmann, Tel.: 038208-68982) |
|
6 |
S |
Weiterbildungsseminare* (> 1x in 2 Kalenderjahren) |
entsprechend Ausschreibung |
|
7 |
P |
Lehrgang (1 Tag) mit direkt angeschlossener Prüfung* (1 Tag) |
entsprechend Ausschreibung |
* Teilnahmebestätigungen:
-
nur auf der
FN-Zuchtrichterausbildungskarte
-
nur durch die
Büroleiterin der Verbandsgeschäftsstelle und gesondert beauftragte Personen
(Organisation/Auskunft: Büroleiterin)
§ 4801
Anforderungen
I. Allgemeiner Richter Zucht (RZ)
Die Prüfung findet in folgenden Teilen und Fächern
statt:
1. Theoretischer Teil:
Schriftliche Arbeit (Klausur) über:
a)
Allgemeine Exterieurlehre,
b)
Aufgaben des Zuchtrichters (incl. Tierschutz,
Identifizierung)
c)
Rechtsgrundlagen (ZVO, ZBO, insbesondere grundlegende Vorgaben des Tierzucht- und
Tierschutzgesetzes sowie der Richtlinien und Entscheidungen der EU),
d)
Pferdezucht/ Fachkunde (incl. Zuchtziele)
e)
Gangarten und Bewegungsabläufe
2.
Praktischer Teil:
Beurteilen und Rangieren von Pferden (i.S.d. ZVO)
3.
Praktischer Teil:
Beurteilen und Kommentieren von Pferden
II. Zusatzprüfungen Rasseexperte (RE,
für eine bestimmte Rasse)
Zulassungsvoraussetzung: Nachweis, dass der Bewerber mindestens 1 Jahr auf der Richterliste Zucht der FN geführt wurde und die Prüfung zum Allgemeinen Richter Zucht erfolgreich abgelegt hat. Zusätzlich ist der Nachweis über das Richten auf mindestens 3 Zuchtveranstaltungen der jeweiligen Rasse zusammen mit einem Rasseexperten dieser Rasse zu erbringen.
Die Prüfung findet in folgenden Teilen und Fächern
statt:
1. Theoretischer Teil:
Schriftliche Arbeit (Klausur) über
a)
Rassespezifische Exterieurlehre,
b)
Rechtsgrundlagen und Vorgaben des
Ursprungszuchtbuches (ZVO insbesondere
grundlegende Vorgaben des Tierzucht- und Tierschutzgesetzes sowie der Richtlinien
und Entscheidungen der EU),
c)
Pferdezucht/ Fachkunde, Entstehungsgeschichte und
Besonderheiten der Rasse (incl.
Zuchtziele)
d)
Rassespezifische Gangarten und Bewegungsabläufe
4.
Praktischer Teil:
Beurteilen und Rangieren von Pferden der betreffenden Rasse (i.S.d. ZVO)
5.
Praktischer Teil:
Beurteilen und Kommentieren von Pferden der betreffenden Rasse (i.S.d. ZVO)
§ 4802 Lehrgangs- und Prüfungsort, Gebühren
1.
Lehrgang und Prüfung erfolgen an von den FN
Mitgliedszüchtervereinigungen festgelegten Orten.
2.
Die Gebühren für den Lehrgang und die Prüfung sind an
den Veranstalter zu entrichten.
§ 4803 Prüfungskommission
1.
Die Prüfung ist vor einer vom FN Bereich Zucht und
seinen ausrichtenden Mitgliedszüchtervereinigungen bestellten
Prüfungskommission abzulegen.
2.
Die Prüfungskommission besteht aus einem Beauftragten
des FN Bereiches Zucht sowie mindestens 3 erfahrenen Zuchtrichtern, darunter
mindestens einem Zuchtleiter einer Züchtervereinigung.
§ 4804 Prüfungsergebnis
1.
Die Leistungen in jedem Prüfungsteil sind mit
folgenden Noten zu bewerten:
Ausgezeichnet = Note 1
sehr gut = Note 1,5
gut = Note 2
voll
befriedigend = Note 2,5
befriedigend = Note 3
voll
ausreichend = Note 3,5
ausreichend = Note 4
mangelhaft = Note 5
ungenügend = Note 6
2.
Bewerber mit der Note "mangelhaft" oder
"ungenügend" in einem Prüfungsteil haben die Prüfung nicht bestanden.
3.
Das Prüfungsergebnis lautet "bestanden"
oder "nicht bestanden".
§ 4805 Rücktritt und Ausschluss
1.
Tritt ein Bewerber zurück oder versäumt er den für
die Prüfung festgesetzten Zeitpunkt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
2.
Der Bewerber kann von der Prüfung ausgeschlossen
werden, wenn er sich ungebührlich verhält, eine Täuschung oder einen
Täuschungsversuch begeht. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3.
Liegen der Prüfungskommission ausreichend Gründe für
ein Versäumnis oder den Rücktritt vor, so können bereits abgelegte Prüfungsteile
anerkannt und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.
§ 4806 Wiederholung der Prüfung
Ein Bewerber, der die Prüfung
nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Über den Termin und ggf. die
Anrechnung von Prüfungsteilen entscheidet die Prüfungskommission. Teilprüfungen
können nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren wiederholt werden. Nach Ablauf
dieser Frist muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
§ 4807 Zeugnis und Qualifikation
Nach Bestehen der Prüfung stellt
der FN Bereich Zucht ein Zeugnis aus, aus dem die jeweilige
Zuchtrichterqualifikation hervorgeht. Der Zuchtrichter wird mit der entsprechenden
Qualifikation und Zugehörigkeit zur Züchtervereinigung auf die FN Richterliste
Zucht aufgenommen. Züchtervereinigungen und FN müssen sich gegenseitig
schriftlich über alle Teilnehmer und Prüfungsergebnisse unterrichten.
§ 4808 Pflichten der Zuchtrichter
Ein Zuchtrichter ist verpflichtet,
nach bestem Wissen und Gewissen zu richten, und dafür Sorge zu tragen, dass
Gründe für die Besorgnis der Befangenheit nicht vorliegen.
§ 4809 Fortschreibung der Zuchtrichterqualifikation
1.
Die Zuchtrichterqualifikation wird alle 4 Jahre bei
Nachweis der Teilnahme an einem eintägigen Fortbildungsseminar für Zuchtrichter
fortgeschrieben. Die Nachweise sind über die Züchtervereinigung an den FN
Bereich Zucht weiterzuleiten.
2.
Werden die erforderlichen Nachweise innerhalb von 4
Jahren nicht erbracht, wird der Zuchtrichter vorläufig von der
Zuchtrichterliste der FN gestrichen.
3.
Eine Wiederaufnahme auf die Liste erfolgt, wenn der
Zuchtrichter einen Nachweis über ein Fortbildungsseminar vorweist.
4.
Zuchtleiter und ehemalige Zuchtleiter werden auf
Antrag auf die FN Richterliste Zucht aufgenommen.
Die Anerkennung der Zuchtrichterqualifikation obliegt der zuständigen Züchtervereinigung
zusammen mit dem FN Bereich Zucht. Die
Zuchtrichterliste wird im FN Bereich Zucht geführt.
Güstrow,