Besondere Bestimmung des Vorstands
Nr. 02-12/03
Zulassungsvoraussetzungen
für die Zulassung zur Körung am Körtermin/Anerkennungstermin
Vor der Vorauswahl und der ersten Durchmusterung anläßlich
der Körung wird die Widerristhöhe (Stockmaß) und die Röhrbeinstärke (Bandmaß)
der Hengste am Körort durch den Zuchtleiter oder dessen Beauftragten gemessen.
Die Abstammung muß den Bedingungen für die Eintragung in das Hengstbuch I gem.
Zuchtbuchordnung entsprechen. Der Originalabstammungsnachweis muß vorliegen.
Vor
der Körung ist die Identität des Hengstes durch den Zuchtleiter bzw. dessen
Beauftragten einschließlich Farbe, Abzeichen und weiteren vorhandenen aktiven
Kennzeichnungen zu überprüfen und zu bestätigen. Die in der Zuchtbuchordnung
geforderten Unterlagen zur Identitätssicherung einschließlich des ggf.
erforderlichen Probenmaterials usw. müssen auf Anforderung durch den Besitzer
auf seine Kosten als Nachweispflichtigem vorgelegt bzw. bereitgestellt werden.
Vor der
Körung kann die Verbandsgeschäftsstelle des VPZ/M-V zum Nachweis der Identität
des Hengstes vom Besitzer ein Elternschaftsnachweisgutachten per Genomanalyse
zu dessen Lasten verlangen.
In Ausnahmefällen kann dieses auf Antrag durch ein Gutachten
zum Elternschaftsnachweis per Blutgruppenserologie erfolgen. Liegen die
vorgenannten Gutachten zum Körtermin nicht vor, ist auf Kosten des Besitzers
ein entsprechendes Gutachten innerhalb einer gesetzten Frist bei
Körung/Anerkennung nachzuweisen.
Vor der ersten Durchmusterung ist am Körort ein Gesundheitsgutachten
Körgutachten gemäß beigefügter tierärztlicher Bescheinigung durch einen vom
VPZ/M-V berufenen Gutachter (Tierarzt) zu erstellen und der Körkommission
vorzulegen.
Bei bereits von in anderen der FN angeschlossenen
Pferdezuchtverbänden gekörten Hengsten kann auf ein erneutes
Gesundheitsgutachten / Körgutachten durch die Verbandsgeschäftsstelle
verzichtet werden. Die Verbandsgeschäftsstelle kann in diesem Fall die Vorlage
eines älteren veterinärmedizinischen Gesundheitsgutachten / Körgutachtens fordern
oder die Erstellung eines neuen Gutachtens auf Kosten des Besitzers anordnen.
Bei vorhandenen gesundheitlichen Mängeln, die die Zuchttauglichkeit und das Leistungsvermögen beeinträchtigen, ist ein Hengst von der weiteren Teilnahme an der Körung auszuschließen. Die Hengste müssen frei von erheblichen gesundheitlichen Mängeln, Untugenden sowie Gebiß- und Hodenanomalien sein.
Die Verbandsgeschäftsstelle kann die Vorlage der Originale
der Protokolle der Eigenleistungsprüfung, des FN-bestätigten Turniersportnachweises,
den Nachweis über die bisher erreichten FN-Zuchtwerte bzw. bei einem Englischen
Vollbluthengst den vom Direktorium für Vollblutzucht bestätigten Nachweis über
bisher erreichte GAG fordern. Die Erfüllung der gemäß ZBO /M-V für die
Eintragung des Hengstes in das Hengstbuch I erforderlichen Mindestanforderungen
muß schriftlich nachgewiesen werden. Nachweispflichtig ist der Besitzer des
Hengstes.
Die sich aus der EU-Entscheidung
92/353/EWG vom
Güstrow,