Besondere
Bestimmung des Vorstandes
Nr.
01 – 10 / 05
Schauordnung für Vereinsfohlenschauen mit
Vergabe von
Vereins- und Verbandsfohlenprämien
Die
Vereinsfohlenschau erfolgt unter alleiniger Verantwortung der zuständigen
Pferdezuchtgremien. Teilnahmeberechtigt sind alle beim VPZ/M-V registrierten
Züchter mit ihren Fohlen des Jahrganges.
Nach Abstimmung mit dem Vorstand des VPZ/M-V werden die Orte und Termine sowie Anmeldefristen in der Verbandszeitschrift oder in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Die Verantwortlichkeiten sind wie folgt geregelt:
1.
Der Züchter:
- Es obliegt der
Entscheidung des Züchters, ob er sein Fohlen an einer Vereinsfohlenschau
innerhalb des Verbandes vorstellt.
- Der Fohlenbesitzer meldet
zum angegebenen Meldetermin sein Fohlen mit der Abfohlmeldung/Abstammungsnachweis
per Kopie beim Vorsitzenden des Vereins/IG zur Fohlenschau an.
- Der Fohlenbesitzer stellt sein
Fohlen dem Zuchtleiter zur Identitätsprüfung (Farbe und Abzeichen) und zur
Rassezuordnung vor.
- Der Fohlenbesitzer ist dafür
verantwortlich, dass das Fohlen dem Brennmeister zum Brennakt zugeführt wird.
- Haflinger- und Shetlandfohlen erhalten bei diesen Veranstaltungen max. die Vereinsfohlenprämie zuerkannt. Weiterführende Schauen sind Regional- und Landeselitefohlenchampionate mit Vergabemöglichkeiten für die Titel „Verbandsfohlenprämie“ und „Elitefohlen“.
2.
Der Vorstand des Pferdezuchtgremiums:
- Der Vorsitzende des
Pferdezuchtgremiums ist angehalten, auf der Grundlage der Abfohlmeldungen des
entsprechenden Fohlenjahrganges einen Fohlenkatalog zu erarbeiten. Dieser
Katalog enthält die Daten jener Fohlen, die durch die Züchter angemeldet
wurden.
- Der
Vorstand bereitet den Schauplatz repräsentativ vor:
. Zu- und Abfahrtsweg
. Parkplätze für Tiertransport
. Parkplätze für Besucher
. Platz für Identitätsprüfung
(Farbe, Abzeichen) sowie Rassezuordnung durch den Zuchtleiter auf festen,
ebenen Untergrund
. Zu- und Abgänge zum Vorführplatz
. Begrenzung des Vorführplatzes
. Markierung eines
gleichschenkligen Schaudreiecks mit den Ausmaßen (50-60m) x (50-60m) x (50
-60m)
. Peitschenführer
. Verantwortlicher für Auf- und Abtrieb
. Reihenfolge der zum Auftrieb
kommenden Fohlen, getrennt nach Rassen (Ringe)
. Markierung des Platzes für die Kommission
. Kassierung (Gebühren, Beiträge usw.)
- Die Durchführung der Vereinsfohlenschauen mit Vergabe der Verbandsfohlenprämie ist vom Präsidium zu bestätigen
3. Der
Zuchtleiter
-
sorgt dafür, dass die Aufnahme der Daten der Identitätsüberprüfung (Farbe und
Abzeichen und Rassezuordnung) durch einen Protokollführer erfolgt und die
Fohlen dem Brennmeister vor Schauteilnahme zur aktiven Kennzeichnung mit
Nummern- und Fohlenbrand zugeführt werden.
-
sorgt für die
Bereitstellung der Prämierungsplaketten
4.
Die Kommission:
- Die vom Vorstand des
Pferdezuchtgremiums gewählte Kommission (3 Mitglieder) bewertet und benotet die
Fohlen mit den Noten 1-10.
- Bei Vergabe der
Vereinsfohlenprämie muss ein vereinsfremder in der Stammrichterliste des
Verbandes aufgeführter Richter der Kommission angehören
- Bei Vergabe der Vereins- und Verbandsfohlenprämie müssen 2 Richter aus der vom Verband veröffentlichten Stammrichterliste der Kommission angehören, davon ein vereinsfremder Richter. Richter aus anderen Bundesländern müssen in der FN-Zuchtrichterliste geführt sein
- Das angewandte
Richterverfahren beschließt der Vorstand des Pferdezuchtgremiums.
-
Es werden bewertet:
•
Typ und
Modell;
•
Exterieurkorrektheit
•
Trab
- Der Vorsitzende der Kommission
sorgt dafür, dass die Fohlen in Abhängigkeit von der erreichten Punktzahl
rangiert werden.
- Der Vorsitzende der Kommission trägt die Zuchtkritik vor und gibt bekannt, welches Fohlen eine Vereinsfohlenprämie, oder die Vereins- und Verbandsfohlenprämie erhält.
- Der Vorsitzende der Kommission nimmt die Auszeichnung
vor.
- Der Vorsitzende des
Pferdezuchtgremiums teilt der Verbandsgeschäftsstelle bei Angabe
der geforderten Daten mit, welche Fohlen mit
dem Titel Vereinsfohlenprämie, bzw. der
Vereins- und Verbandsfohlenprämie
ausgezeichnet wurden.
Dazu
ist die Richterkommission namentlich aufzuführen.
Güstrow,