Besondere Bestimmung des Vorstandes
Nr. 01 – 04/03
Bestimmungen des Verbandes der Pferdezüchter
Mecklenburg-Vorpommern e.V. über die Vorbereitung und Durchführung von Stutenleistungsprüfungen
in Mecklenburg-Vorpommern
1.
Allgemeine Bestimmungen
Die Stutenleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern
werden nach der Richtlinie für die Durchführung der Stutenleistungsprüfung für
Reitpferde der Zuchtrichtung Reiten in Mecklenburg-Vorpommern ‑ Stationsprüfung ‑ bzw.
der Richtlinie des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern
e. V. für die Durchführung der Stutenleistungsprüfung für Reitpferde der
Zuchtrichtung Reiten in Mecklenburg-Vorpommern ‑ Feldprüfung ‑ in
der gültigen Fassung durchgeführt. Die Stutenleistungsprüfungen für die Pony-,
Kleinpferde- und Spezialrassen werden gemäß Zuchtziel nach den jeweils
geltenden Richtlinien durchgeführt.
2. Besondere
Bestimmungen
2.1.
Terminreservierungen
Terminreservierungen für die Zuchtrichtung Reiten sind im
Zeitraum vom
Die Terminreservierungen erfolgen in der Reihenfolge des
Post- bzw. Faxeinganges.
Als Prüfungstag wird jeweils ausschließlich der Dienstag
als Wochentag festgelegt.
2.2.
Antragstellung
Die Durchführung von Stutenleistungsprüfungen ist bis zum 15. März d.J., spätestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Geschäftsstelle des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V. (VPZ), Speicherstraße 11 in 18273 Güstrow, schriftlich zu beantragen. Für verspätet eingehende Anträge wird eine Nachmeldegebühr von 100,- € berechnet. Geht ein Antrag innerhalb von 30 Wochentagen vor dem Prüfungstag ein, ist er abzulehnen.
Für die Bestätigung der beantragten
Stutenleistungsprüfung sind der ordnungsgemäß ausgefüllte Antrag, die Kopie der
Genehmigung zum Betreiben eines Reit- oder Fahrbetriebes nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Bst. c des
Tierschutzgesetzes i.d.F. vom 17. Februar 1993
(BGBl. I S. 254) zuletzt geändert durch Art. 86 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) sowie
bei Stationsprüfungen der Trainingsplan einzureichen.
2.3.
Bestätigung
Zur Gewährleistung möglichst ausgeglichener Bewertungen
im Sinne der Zuchtwertschätzung erfolgt die Auswahl der Sachverständigen durch
die zuständige Behörde, wobei möglichst 1 Fußrichter als Durchrichter tätig
ist.
Der Bescheid des VPZ über die Zulassung der
Stutenleistungsprüfung einschließlich der vorgesehenen Sachverständigen ergeht
innerhalb von 21 Kalendertagen nach Antragseingang an den Antragsteller. Die
zuständige Behörde erhält eine Kopie des Bescheides.
2.4. Anmeldung
der teilnehmenden Stuten
Zu den Stutenleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern
sind nur Stuten zugelassen, die am Tage des abschließenden Leistungstest´s ein
Mindestalter von 36 Monaten und ein Stockmaß ³ 135 cm
nachweisen. Der Veranstalter wird aufgefordert, 14 Kalendertage vor Beginn der
Prüfung die Aufstellung aller, für die Teilnahme an der Stutenleistungsprüfung
vorgesehenen Stuten unter Verwendung der Teilnehmerliste an die Geschäftsstelle
des VPZ zu melden.
Liegen drei Tage vor dem Prüfungstag die Angaben zu den
teilnehmenden Stuten nicht in der Geschäftsstelle des VPZ vor, werden die
zusätzlich entstehenden Kosten zur Ermittlung der fehlenden Angaben dem Veranstalter
in Rechnung gestellt.
2.5.
Durchführung der Stutenleistungsprüfung
Die an einer Stutenleistungsprüfung teilnehmenden Stuten
sollen sich bei Beginn der Prüfung auf einem gleichmäßigen Stand der
Vorbereitung befinden. Sinnvoll ist es, wenn die Stuten als Remonten in Grundkondition
vorgestellt werden. Sie sollten mit Sattel, Trense und Longe sowie am Sprung
vertraut sein. Ungenügend vorbereitete Stuten können durch die Sachverständigen
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Den Teilnehmern an Feldprüfungen ist
die Möglichkeit zur Vorbereitung der Stuten auf einem Abreiteplatz einzuräumen.
Das Training der Stuten sowie die Prüfung ist im Zeitraum
von
Der Veranstalter erstellt eine Starterliste, auf der die
Stuten zu den einzelnen Teilprüfungen eingeteilt sind. Wird eine Stute nicht
innerhalb von zwei Minuten nach dem dritten Aufruf zur Teilprüfung vorgestellt,
gilt die Prüfung für die betreffende Stute als nicht bestanden.
Das Sprunghindernis ist aus drei Elementen aufzubauen
(Vorlegestange, In-Out, Steilsprung bzw. Oxer). Die Anordnung der Hindernisse
kann auf Weisung der Sachverständigen der Veranlagung der Stuten angepaßt
werden.
2.6.
Anerkennung der Stutenleistungsprüfung
Eine Stutenleistungsprüfung wird im Sinne der o.g.
Richtlinien anerkannt, wenn mindestens 15 Stuten die Prüfung mit vollständigen
Ergebnissen in allen Bewertungskriterien beenden.
2.7.
Wiederholung einer Stutenleistungsprüfung
Die Eigenleistungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
Der Zeitraum zwischen Beendigung der ersten Prüfung und Beginn der
Wiederholungsprüfung sollte aus Tierschutzgründen mindestens 8 Wochen betragen.
2.8.
Haftungsausschluß
Für die Nichtanerkennung einer Stutenleistungsprüfung
nach Pkt. 2.5. haftet der Veranstalter.
Güstrow,