Satzung des Verbandes der
Pferdezüchter
Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Grundlagen dieser Satzung sind in der jeweils geltenden Fassung:
•
das Vereinsrecht
nach BGB,
•
das
Tierzuchtgesetz,
•
die
tierzuchtrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes
Mecklenburg-Vorpommern,
•
die
Zuchtverbandsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN),
•
die
tierzuchtrechtlichen Bestimmungen für Pferde der Europäischen Gemeinschaft.
§ 1 Name, Sitz,
Verbandsgebiet und Geschäftsjahr
(1) Der
Verband führt den Namen ”Verband der Pferdezüchter Mecklenburg - Vorpommern
e.V.”, im folgenden Verband genannt, und hat seinen Sitz in Rostock. Der
räumliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich das Gebiet der Europäischen
Gemeinschaft.
(2) Der Verband ist unter Nr. 287 (Blatt 1) im
Vereinsregister beim Amtsgericht in Güstrow eingetragen. Die Verbandszeichen
sind in der Zuchtbuchordnung beschrieben.
(3)
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
(1) Der
Zweck des Verbandes besteht:
•
in der allseitigen
Förderung der Pferdezucht,
•
in der
Unterstützung aller züchterischen Maßnahmen,
•
im Zusammenschluss
aller Pferdezüchter im Verbandsgebiet,
•
in der Beratung der
Züchter und der Pferdezuchtgremien,
•
in der Durchführung
der nachfolgenden Aufgaben: Identifizierung, Kennzeichnung,
Dokumentation,
•
Leistungsprüfung
Tierzuchtgesetz
(2) Die
Aufgaben des Verbandes bestehen:
•
in der ideellen
Pflege und Bewahrung des Kulturgutes ”Pferd” im Bewusstsein der Menschen,
•
in der Beratung
aller interessierten Züchter in Fragen der Zucht, Fütterung, Haltung, Pflege
und
Ausbildung sowie Krankheitsbekämpfung bei Pferden,
•
in der
Förderung des Tierschutzes, des Naturschutzes sowie der
Landschaftspflege,
•
in der Führung der
Zuchtbücher auf der Grundlage der Zuchtprogramme und der
Zuchtbuchordnung Mecklenburg-Vorpommern (ZBO / MV)
•
in der
Durchführung von Leistungsprüfungen, Schauen, züchterischen Veranstaltungen
und
Prämierungen im Sinne der Zuchtselektion.
(3)
Grundsätze
•
Der Verband ist
unpolitisch; gegenüber weltanschaulichen und religiösen Anschauungen ist er
tolerant. Der Verband ist als Verein selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
•
Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
”Steuerbegünstigte Zwecke” (§§ 52 ff. AO) der Abgabenordnung.
•
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
•
Die Mittel des
Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
§ 3 Gliederung des
Verbandes
(1) Der Verband ist
in territoriale Pferdezuchtvereine und in überregionale spezifische
Gemeinschaften und Vereinigungen, im folgenden Pferdezuchtgremien genannt,
gegliedert.
(2) Aus
züchterischen, ökonomischen und leitungspraktischen Erwägungen strebt
der Verband den Zusammenschluss der Züchter zu größeren Pferdezuchtgremien
an. Die Mindestgröße eines Pferdezuchtgremiums wird bei Neuaufnahmen auf 100
beim Verband eingetragene Zuchtpferde festgelegt.
Für jede Pferderasse
(außer Mecklenburger Pferd) kann im Verband nur jeweils eine überregionale
rassespezifische Interessengemeinschaft (IG) oder Vereinigung als
Anschlussverein gegründet und geführt werden. Die Delegiertenversammlung
entscheidet über ihre Aufnahme in den Verband.
(3) Eine
Kopie der Eintragungsurkunde des Pferdezuchtgremiums in das Register
des zuständigen
Amtsgerichts und eine Kopie der Bescheinigung des
Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit müssen in der Geschäftsstelle
des Verbandes hinterlegt werden.
1)
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jedem offen, der die
Bedingungen dieser
Satzung anerkennt.
2)
Die Mitgliedschaft besteht aus:
•
ordentlichen Mitgliedern,
•
außerordentlichen Mitgliedern,
•
Ehrenmitgliedern,
•
Ehrenpräsidenten.
3)
Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Besitz
eines nach der Zuchtbuchordnung beschriebenen Pferdes ist und den
Wohnsitz im
umschriebenen Territorium hat.
4)
Die ordentliche
Mitgliedschaft wird durch förmlichen Antrag und durch Eintragung eines
eigenen Pferdes sowie durch Zahlung der Aufnahmegebühr und des
Beitrages erworben.
5)
Außerordentliches
Mitglied kann jeder Freund und Förderer der Zucht werden, der den
Verband im Sinne der Satzung und der Zuchtbuchordnung unterstützt,
ohne Eigentümer
eines Pferdes zu sein.
6)
Die
außerordentliche Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben.
7)
Ordentliche und
außerordentliche Mitglieder des Verbandes sollten einem dem Verband
angeschlossenen Pferdezuchtgremium beitreten.
8)
Außerordentliche
Mitglieder der Pferdezuchtgremien, die kein eingetragenes Zuchtpferd beim
Verband besitzen, müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein.
9)
Über die Aufnahme
der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet das Präsidium.
Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages bzw. der Beitrittserklärung muss
bei Widerspruch der Vorstand entscheiden, bei erneuter Ablehnung Widerspruch
entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig.
10)
Ehrenmitglieder
können Persönlichkeiten werden, die sich besondere Verdienste bei der
Förderung des Verbandes erworben haben.
11)
Ehrenpräsident kann
eine Persönlichkeit werden, die als Präsident oder Vorsitzender des
Verbandes tätig war und diesem Amt zu großem Ansehen verholfen hat.
12)
Ehrenpräsidenten
und Ehrenmitglieder werden auf Beschluss der Delegiertenversammlung ernannt.
13)
Die ordentliche
Mitgliedschaft endet in der Regel, wenn das Mitglied nicht mehr im Besitz
eines eingetragenen Zuchtpferdes ist. Die Mitgliedschaft kann danach
weiterhin bestehen bleiben, wenn das Mitglied die entsprechenden
Beitragsverpflichtungen erfüllt.
14)
Die Mitgliedschaft
erlischt:
a)
durch Austritt.
Dieser ist gegenüber dem Präsidium zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich
per Einschreiben zu erklären;
b)
bei natürlichen
Personen durch Tod und bei Körperschaften durch Auflösung;
c)
durch Ausschluss:
Ein Grund für eine
derartige, sorgfältig zu prüfende Maßnahme liegt vor:
�
bei Verstoß gegen die Satzung
und/oder gegen die Zuchtbuchordnung/das Zuchtprogramm,
�
bei grober Verletzung der
züchterischen Arbeit sowie des Tierschutzes
�
bei einjährigem Verzug der Zahlung
von Gebühren und Beiträgen und nach Unterlassung der Zahlung nach
zweimaliger Mahnaufforderung. Vorstandsmitglieder werden in solchen Fällen
mit den Mitgliedern sachverhaltensklärende Gespräche führen;
�
bei unehrenhaftem Verhalten und
Schädigung des Ansehens des Verbandes.
d)
Alle Ansprüche
gegenüber dem Verband enden mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
a)
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen,
an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen.
b)
Ordentliche Mitglieder können als Delegierte gewählt und in den
Delegiertenversammlungen in das Präsidium des Verbandes gewählt werden.
c)
Die Mitglieder
haben das Recht, ihre Pferde auf Schauen, Turnieren, Anerkennungen /
Körungen und Verbandsveranstaltungen zu präsentieren.
a)
die Satzung, die Zuchtbuchordnung und die Zuchtporgamme, die Gebührenordnung
und die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen und ihre Durchführung zu
fördern,
b)
dem Verband auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Zuchtunterlagen zu
gewähren,
c)
dem Verband jeden Eigentumswechsel von eingetragenen Zuchtpferden
anzuzeigen,
d)
die Beiträge und Gebühren fristgemäß zu entrichten,
e)
den Verband bei der
Veröffentlichung der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertfeststellungen ihrer Zuchtpferde aktiv zu unterstützen.
(1)
die
Delegiertenversammlung,
(2)
der Präsident und
das Präsidium,
(3)
der Vorstand,
(4)
der
Zuchtleiter/Geschäftsführer.
(1)
Die Delegierten zur
Delegiertenversammlung werden nach einem vom Präsidium vorgegebenen
Schlüssel für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mitglieder inner- und
außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns sind bezüglich ihrer satzungsmäßigen
Rechte und Pflichten gleichgestellt. Darüber hinaus sind interessierte
Züchter jeweils zu den Delegiertenversammlungen eingeladen.
(2)
Nur Delegierte sind
stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3)
Die aus den
Pferdezuchtgremien nominierten Wahlkandidaten werden auf der
Delegiertenversammlung zur Wahl gestellt. Zusätzlich können von den
anwesenden Delegierten weitere Wahlvorschläge eingebracht werden.
(4)
Die Delegiertenversammlung besteht aus ordentlichen Mitliedern des
Verbandes, die zur Delegiertenversammlung mindestens
-
ein eingetragenes
Zuchtpferd besitzen oder
-
ein solches im
Vorjahr besessen haben oder
-
zu Beginn des
laufenden Jahres ein solches besessen haben
und den
Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft und ein eingetragenes Zuchtpferd
bezahlt haben.
(5)
Die
Delegiertenversammlung regelt die Angelegenheiten des Verbandes durch
Beschlussfassung. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss der
erschienenen Delegierten - wenn nicht anders festgelegt - getroffen.
(6)
Die
Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere
Delegiertenversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder von 50
Delegierten einberufen werden.
(7)
Die Tagesordnung
und der Termin der Delegiertenversammlung werden einen Monat vor der
Durchführung in der Verbandszeitschrift veröffentlicht. Die Einladung der
Delegierten zur Delegiertenversammlung erfolgt über die Pferdezuchtgremien,
Delegierte, die keinem Pferdezuchtgremium angehören, werden direkt
eingeladen.
(8)
Jede ordnungsgemäß
einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
(9)
Die
Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
9.1.
Bestätigung des
Jahresberichts, des Jahresfinanzabschlusses, des Jahresvoranschlages sowie
des Jahreszuchtberichtes,
9.2.
Wahl des
Präsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder für die Dauer von 4 Jahren
- gemäß § 8,
9.3.
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und Änderungen der Zuchtbuchordnung mit
2/3-Mehrheit,
9.4.
Ernennung von
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,
9.5.
Entlastung des
Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Vorstandes,
9.6.
Bestätigung oder
Nichtbestätigung der Vertreter der Pferdezuchtgremien als Mitglieder
des Vorstandes,
9.7.
Abberufung von
Vorstandsmitgliedern aus ihren Ämtern,
9.8.
Wahl von zwei
Rechnungsprüfern für die Dauer von vier Jahren.
Es kann ein
Buchführungsunternehmen /Steuerberatung mit der Anfertigung des
Geschäftsberichtes (Jahresfinanzabschluss) beauftragt werden;
9.9.
Entscheidung über die Beitrags- und Gebührenordnung,
9.10.
endgültige Entscheidung über vom Vorstand abgelehnte Anträge auf
Mitgliedschaft und über ausgeschlossene oder
gemaßregelte Mitglieder,
9.11.
Entscheidung über die Auflösung des Verbandes gemäß § 18 dieser Satzung.
(10)
Die Delegiertenversammlung ist für alle Mitglieder öffentlich. Sie wird in
den Pferdezuchtgremien vorbereitet. Jedes Pferdezuchtgremium kann
Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen 14 Tage vorher der
Geschäftsstelle des Verbandes zugeleitet worden sein.
(11)
Über die
Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist dem
Vorstand zuzusenden. Nach einer schriftlichen Einspruchsfrist von 2 Wochen
ist dieses vom Präsidenten zu unterzeichnen und in der nächsten
Präsidiumssitzung zur Bestätigung vorzulegen.
a)
Der Präsident ist der höchste Repräsentant des Verbandes. Er ist
verantwortlich für die Durchführung der Beratungen des Präsidiums und für
die Aufsicht über die gesamten
Geschäftsabläufe innerhalb des Verbandes.
b)
Der Präsident vertritt die innerverbandlichen Interessen und
repräsentiert den Verband in allen außerverbandlichen Gremien und Instanzen.
c)
Der Verband wird im Rechts- und Geschäftsverkehr durch den Präsidenten oder
durch einen der beiden Vizepräsidenten vertreten (§ 26 BGB).Der Präsident
kann dieses Recht an den Zuchtleiter/Geschäftsführer delegieren.
d)
Der Präsident beruft die Präsidiumssitzungen, die Delegiertenversammlungen
und die Vorstandssitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Er sorgt für
die Führung der Protokolle und handhabt die Ordnung in den Versammlungen. Im
Einvernehmen mit dem Präsidium legt er die Tagesordnungen für die
Vorstandssitzungen und für die Delegiertenversammlungen fest.
e)
Der Präsident kontrolliert die Tätigkeit der Verbandsgeschäftsstelle,
analysiert die betriebswirtschaftlichen Monatsberichte und wertet die
Tätigkeit der Verbandsgeschäftsstelle in den Gremien des Verbandes
aus.
f)
Nach Beratung im
Präsidium hat der Präsident das Recht, zur Lösung spezifischer Aufgaben
Fachexperten einzusetzen.
2.1.
Das Präsidium besteht aus:
·
dem Präsidenten,
·
dem Vizepräsidenten und
Verantwortlichen für den Mecklenburger
·
dem Vizepräsidenten und
Verantwortlichen für alle anderen Pony-, Kleinpferde- und Spezialrassen
·
zwei weiteren
Präsidiumsmitgliedern
·
dem Zuchtleiter mit
beratender Stimme,
2.2.
Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre.
2.3.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, wird bis zur Delegiertenversammlung ein
Vertreter vom Vorstand benannt.
2.4.
Das Präsidium hat
die Geschäfte zu führen und die vom Vorstand gestellten Aufgaben
operativ zu lösen. Zur Durchführung dieser Aufgaben bedient es sich der
Angestellten des Verbandes, insbesondere des Zuchtleiters/Geschäftsführers.
2.5.
Dem Präsidium
obliegt:
§
die Durchführung
der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen und des Vorstandes,
§
die Bestellung und
Entlassung des Zuchtleiters /Geschäftsführers des Verbandes,
§
die Beratung über
die Probleme bei der gerichtlichen Vertretung des Verbandes,
§
die Entgegennahme
von Informationen und die Beratung über Probleme und Arbeitsergebnisse der
Verbandsgeschäftsstelle,
§
die
Vertragsgestaltung zur Herausgabe der Verbandszeitschrift,
§
die Beratung über
die Berichte an die Delegiertenversammlung,
§
die Erarbeitung des
Voranschlages für den Jahreshaushalt,
§
die Abstimmung der
Präsidiumsmitglieder über die Wahrnehmung der repräsentativen Interessen des
Verbandes nach außen und innen,
§
die zur
Kenntnisnahme der Satzungen der Pferdezuchtgremien,
§
die Beratung mit
den Vorsitzenden der überregionalen Interessengemeinschaften einmal im Jahr,
§
Treffen von Entscheidungen, die sich
aus der Realisierung des Zuchtprogramms und der Zuchtbuchordnung ergeben,
§
Treffen von Entscheidungen über die
Vorbereitung und Durchführung züchterischer Verbandsveranstaltungen,
§
Vorschlag von Richtern für die
Stammrichterliste des Verbandes an den Vorstand,
§
Bildung von Richterkommissionen und
Arbeitsgruppen,
§
Entscheidung über Widersprüche bei
Anerkennungen/Körungen, Streichungen und Eintragungen,
§
terminliche Festlegungen,
2.6.
Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.
2.7.
Der Präsident lädt die Mitglieder des Präsidiums spätestens drei Tage vorher
ein.
2.8.
Über die Beschlüsse des Präsidiums ist Protokoll zu führen.
2.9.
In dringenden
Fällen kann der Präsident die Geschäfte alleine führen. Er ist jedoch
verpflichtet, kurzfristig eine Präsidiumssitzung zum Zwecke der Bestätigung
oder anderweitiger Beschlussfassung einzuberufen.
9.1.
dem Präsidenten,
9.2.
den Mitgliedern des Präsidiums,
9.3.
den von der Delegiertenversammlung bestätigten Vertretern der
Pferdezuchtgremien
9.4.
dem Zuchtleiter/Geschäftsführer, dem Landstallmeister und dem Vorsitzenden
der privaten Hengsthaltervereinigung mit beratender Stimme.
9.5.
Der Vorstand kann alle Maßnahmen ergreifen, die im Interesse des Verbandes
und seiner Mitglieder liegen.
9.6.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
�
Satzungsänderungen in dringenden
Fällen vorzunehmen, wenn Auflagen staatlicher oder gerichtlicher Stellen
dieses erforderlich machen. Für derartige Änderungen ist eine einfache
Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder notwendig. Die Änderungen werden der
darauffolgenden Delegiertenversammlung zur Bestätigung bzw. Neufassung
vorgelegt,
�
Festlegung von Besonderen
Bestimmungen des Vorstandes zur Umsetzung von Satzung und Zuchtbuchordnung
�
Vorbereitung von Änderungen des
Zuchtprogramms und der Zuchtbuchordnung,
�
Berufung von Richtern in die
Stammrichterliste des Verbandes auf Vorschlag des Präsidiums,
�
Aufstellung von Vorschlägen für die
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,
�
Vergabe von Auszeichnungen für
besondere Verdienste für den Verband gemäß Auszeichnungsordnung,
�
Erarbeitung von Vorschlägen an die
Delegiertenversammlung über die Höhe der Beiträge und Gebühren,
�
Beschlussfassung über die
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung
�
Die Mitglieder des Präsidiums
erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen für Verbandszwecke eine angemessene
Entschädigung. Diese wird vom Vorstand festgesetzt.
9.7.
Der Vorstand ist vom Präsidenten spätestens 14 Tage vor der Sitzung
schriftlich einzuladen.
Die
Tagesordnung sowie die Entscheidungsvorlagen werden vor der Vorstandssitzung
zugesandt.
9.8.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag kann geheim abgestimmt
werden.
9.9.
Auf Antrag der Vorstandmitglieder ist der Präsident verpflichtet, eine
außerplanmäßige Vorstandssitzung einzuberufen. Es genügt eine einfache
Stimmenmehrheit.
9.10.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
9.11.
Über die Tätigkeit der vom Vorstand eingesetzten Kommissionen, Ausschüsse
oder
Arbeitsgruppen und über
deren Ergebnisse haben die Präsidiumsmitglieder der Delegiertenversammlung
Bericht zu erstatten
9.12.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom
Präsidenten zu unterzeichnen. Es ist auf der nächsten Vorstandssitzung
vorzulegen.
(1) Der
Zuchtleiter / Geschäftsführer wird gemäß § 8 (2.5.2.) dieser Satzung vom
Präsidium bestellt und entlassen.
(2) Der
Zuchtleiter / Geschäftsführer ist für die Zuchtarbeit, die Geschäftsführung
und die Verbandsgeschäftsstelle verantwortlich.
(3)
Der Zuchtleiter /
Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
a)
Zuchtleitungsaufgaben:
-
Fachliche Leitung der Züchter,
-
Verantwortlich für
die Zuchtbuchführung,
-
Entwicklung von
Zuchtstrategien für die betreuten Rassen,
-
Fachliche
Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung der Zuchtbuchordnung sowie
Überwachung ihrer Einhaltung,
-
Fachliche Betreuung
und Beratung der Gremien der Züchtervereinigungen und der Mitglieder in
Fragen der Züchtung und Vermarktung von Zuchttieren. Dies geschieht
vornehmlich durch Einzelberatung sowie durch Mitwirkung bei der Vorbereitung
und Durchführung von Versammlungen, Zuchttierschauen, Absatzveranstaltungen
sowie bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Züchtervereinigungen,
-
Mitwirkung in
Arbeitsausschüssen und Gremien von überregionalen Zusammenschlüssen der
Züchtervereinigungen,
-
Vorbereitung von
Präsidiums-, Vorstands-, Arbeitsgruppen- und weiterer Sitzungen sowie der
Delegiertenversammlung,
-
Verantwortlich für
die termingerechte Umsetzung von Beschlüssen der Verbandsgremien,
-
Verfassung von
Verbandsmitteilungen,
-
Korrespondenz.
b)
Geschäftsführungsaufgaben:
-
Führung des
Verbandspersonals incl. Koordination der Aufgabenverteilung und
Personalverwaltung,
-
Haushaltsüberwachung,
-
Organisation und
Durchführung von Zucht- und Entwicklung von
Verbandsvermarktungsveranstaltungen incl. Veranstaltungsbeteiligungen,
-
Überwachung von
Werbe- und Sponsoringmaßnahmen.
Bei der
Umsetzung des Zuchtprogramms des Verbandes nimmt das Landgestüt eine
bedeutende Stellung ein. In Abstimmung mit dem Vorstand und dem Zuchtleiter
erfolgt unter Berücksichtigung des Zuchtprogramms ein spezifischer Einsatz
der Landbeschäler im Verbandsgebiet.
Die
Privathengsthalter haben sich in einem privaten Hengsthalterverein
zusammengeschlossen. Der Verein hat eine hohe Verantwortung für die Zucht.
Er erhält die volle Unterstützung durch die Organe des Verbandes, um Zucht-
und Integrationsprobleme operativ und progressiv zu lösen.
Die
Wahlen in der Delegiertenversammlung erfolgen geheim. Die Abstimmungen
werden mit der Delegiertenkarte offen durchgeführt.
Als
gewählt gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Wenn
sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, so kommen die ersten
beiden Personen mit den meisten Stimmen in die nächste Abstimmungsrunde. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Nach
Abschluss der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für das Berichtsjahr
sind die Finanzunterlagen der Verbandsgeschäftsstelle durch einen
vereidigten Bücherrevisor (Buchführungsunternehmen / Steuerberatung)
zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der vereidigte Bücherrevisor
schriftliche Bescheinigungen auszustellen, die der Delegiertenversammlung
nach Einsichtnahme und Kontrolle durch die gewählten Rechnungsprüfer zur
Kenntnis zu geben sind. In diese betriebswirtschaftlichen Auswertungen für
das Berichtsjahr können ordentliche Mitglieder des Verbandes 7 Tage vor der
Delegiertenversammlung in der Verbandsgeschäftsstelle Einsicht nehmen.
§ 15 Zuchtbuchordnung
Die
Zuchtbuchordnung mit den Zuchtprogrammen der betreuten Rassen wird der
zuständigen Landesbehörde zur Bestätigung in der jeweils aktuellen Fassung
vorgelegt.
§ 16 Haftungsklausel
Für
Schäden jeder Art, die einer natürlichen und/oder juristischen Person –
Verbandsmitglieder eingeschlossen - durch Maßnahmen oder dem Unterlassen von
Maßnahmen des Verbandes oder seiner Mitglieder oder aus der Benutzung von
Verbands- oder Verbandeinrichtungen
entstanden sind oder entstehen, haften der Verband und seine Mitglieder nur,
wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verband
oder seine Mitglieder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts
einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
§ 17 Bestandsklausel
Erweist
sich eine Bestimmung der Satzung oder Zuchtbuchordnung als unwirksam, so
bleiben die übrigen Bestimmungen und Regeln wirksam.
Der
Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen
vorzunehmen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Der
Verband kann in einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung mit
einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten aufgelöst werden. Bei
der Auflösung beschließt die Delegiertenversammlungen über die Verwendung
des vorhandenen Vermögens. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes
ist dem zuständigen Amtsgericht sowie dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung der Pferdezucht in Mecklenburg-Vorpommern.
Diese
Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 25.11.95 in Todendorf
beschlossen und am 08.04.2000, am 21.04.2001, am 20.04.2002, am
24.04.2004, am 22.04.2006, am 21.04.2001 präzisiert und am 26.04.2008
geändert und ergänzt.