Satzung des Verbandes der
Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e. V.

 

Grundlagen dieser Satzung sind in der jeweils geltenden Fassung:

          das Vereinsrecht nach BGB,
          das Tierzuchtgesetz,
          die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
          die Zuchtverbandsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN),
          die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen für Pferde der Europäischen Gemeinschaft.

 

§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verband führt den Namen ”Verband der Pferdezüchter Mecklenburg - Vorpommern e.V.”, im folgenden Verband genannt, und hat seinen Sitz in Rostock. Der räumliche Tätigkeitsbereich  erstreckt sich das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Der Verband ist unter Nr. 287 (Blatt 1) im Vereinsregister beim Amtsgericht in Güstrow eingetragen. Die Verbandszeichen sind in der Zuchtbuchordnung beschrieben.

(3)
     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Zweck des Verbandes besteht:

          in der allseitigen Förderung der Pferdezucht,
          in der Unterstützung aller züchterischen Maßnahmen,
          im Zusammenschluss aller Pferdezüchter im Verbandsgebiet,
          in der Beratung der Züchter und der Pferdezuchtgremien,
          in der Durchführung der nachfolgenden Aufgaben: Identifizierung, Kennzeichnung,    
            Dokumentation,
          Leistungsprüfung Tierzuchtgesetz

 

(2) Die Aufgaben des Verbandes bestehen:

          in der ideellen Pflege und Bewahrung des Kulturgutes ”Pferd” im Bewusstsein der Menschen,
          in der Beratung aller interessierten Züchter in Fragen der Zucht, Fütterung, Haltung, Pflege und
        Ausbildung sowie Krankheitsbekämpfung bei Pferden,
          in der  Förderung des Tierschutzes, des Naturschutzes  sowie  der Landschaftspflege,
          in der Führung der Zuchtbücher auf der Grundlage der Zuchtprogramme und der
        Zuchtbuchordnung Mecklenburg-Vorpommern (ZBO / MV)
          in der  Durchführung von Leistungsprüfungen, Schauen, züchterischen Veranstaltungen und
        Prämierungen im Sinne der Zuchtselektion.

 

(3) Grundsätze

          Der Verband ist unpolitisch; gegenüber weltanschaulichen und religiösen Anschauungen ist er
         tolerant. Der Verband ist als Verein selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
         eigenwirtschaftliche Zwecke.
          Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
        ”Steuerbegünstigte Zwecke” (§§ 52 ff. AO) der Abgabenordnung.
          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
          Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 3 Gliederung des Verbandes

 
(1) Der Verband ist in territoriale Pferdezuchtvereine und in überregionale spezifische Gemeinschaften und Vereinigungen, im folgenden Pferdezuchtgremien genannt, gegliedert.

(2) Aus züchterischen, ökonomischen  und leitungspraktischen Erwägungen strebt der Verband den Zusammenschluss der Züchter zu größeren Pferdezuchtgremien an. Die Mindestgröße eines Pferdezuchtgremiums wird bei Neuaufnahmen auf 100 beim Verband eingetragene Zuchtpferde festgelegt.
Für jede Pferderasse (außer Mecklenburger Pferd) kann im Verband nur jeweils eine überregionale rassespezifische Interessengemeinschaft (IG) oder Vereinigung als Anschlussverein gegründet und geführt werden. Die Delegiertenversammlung entscheidet über ihre Aufnahme in den Verband.

(3) Eine Kopie der  Eintragungsurkunde des Pferdezuchtgremiums in das Register des zuständigen
Amtsgerichts und eine Kopie der  Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit müssen in der Geschäftsstelle  des Verbandes hinterlegt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung

 

1)                 Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jedem offen, der die Bedingungen dieser
              Satzung anerkennt.

2)                 Die Mitgliedschaft besteht aus:
          ordentlichen Mitgliedern,
          außerordentlichen Mitgliedern,
          Ehrenmitgliedern,
          Ehrenpräsidenten.

3)                 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Besitz
               eines nach der Zuchtbuchordnung beschriebenen Pferdes ist und den Wohnsitz im
               umschriebenen Territorium hat.

4)                 Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch förmlichen Antrag und durch Eintragung eines
               eigenen Pferdes sowie durch Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages erworben.

5)                 Außerordentliches Mitglied kann jeder Freund und Förderer der Zucht werden, der den
               Verband im Sinne der Satzung und der Zuchtbuchordnung unterstützt, ohne Eigentümer
               eines Pferdes zu sein.

6)                 Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben.

7)                 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Verbandes sollten einem dem Verband angeschlossenen Pferdezuchtgremium beitreten.

8)                 Außerordentliche Mitglieder der Pferdezuchtgremien, die kein eingetragenes Zuchtpferd beim Verband besitzen, müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein.

9)                 Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet das Präsidium. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages bzw. der Beitrittserklärung muss bei Widerspruch der Vorstand entscheiden, bei erneuter Ablehnung Widerspruch entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig.

10)              Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich besondere Verdienste bei der Förderung des Verbandes erworben haben.

11)              Ehrenpräsident kann eine Persönlichkeit werden, die als Präsident oder Vorsitzender des Verbandes tätig war und diesem Amt zu großem Ansehen verholfen hat.

12)              Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden auf Beschluss der Delegiertenversammlung ernannt.

13)              Die ordentliche Mitgliedschaft endet in der Regel, wenn das Mitglied nicht mehr im Besitz eines eingetragenen Zuchtpferdes ist. Die Mitgliedschaft kann danach weiterhin bestehen bleiben, wenn das Mitglied die entsprechenden Beitragsverpflichtungen erfüllt.

14)              Die Mitgliedschaft erlischt:

a)       durch Austritt. Dieser ist gegenüber dem Präsidium zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich per Einschreiben zu erklären;

b)       bei natürlichen Personen durch Tod und  bei Körperschaften  durch Auflösung;

c)       durch Ausschluss:

Ein Grund für eine derartige, sorgfältig zu prüfende Maßnahme liegt vor:

         bei Verstoß gegen die Satzung und/oder gegen die Zuchtbuchordnung/das Zuchtprogramm,

         bei grober Verletzung der züchterischen Arbeit sowie des Tierschutzes

         bei einjährigem Verzug der Zahlung von Gebühren und Beiträgen und nach Unterlassung der Zahlung nach zweimaliger Mahnaufforderung. Vorstandsmitglieder werden in solchen Fällen mit den  Mitgliedern sachverhaltensklärende Gespräche führen;

         bei unehrenhaftem Verhalten und Schädigung des Ansehens des Verbandes.

d)       Alle Ansprüche gegenüber dem Verband enden mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Rechte der Mitglieder:

a)  Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen.

b)  Ordentliche Mitglieder können als Delegierte gewählt und in den Delegiertenversammlungen in das Präsidium des Verbandes gewählt werden.

c)       Die Mitglieder haben das Recht, ihre Pferde auf Schauen, Turnieren, Anerkennungen / Körungen und Verbandsveranstaltungen zu präsentieren.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)  die Satzung, die Zuchtbuchordnung und die Zuchtporgamme, die Gebührenordnung  und die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen und ihre Durchführung zu fördern,

b)  dem Verband auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Zuchtunterlagen zu gewähren,

c)  dem Verband jeden Eigentumswechsel von eingetragenen Zuchtpferden anzuzeigen,

d)  die Beiträge und Gebühren fristgemäß zu entrichten,

e)       den Verband bei der Veröffentlichung der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen ihrer Zuchtpferde aktiv zu unterstützen.

 

§ 6 Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind:

(1)     die Delegiertenversammlung,

(2)     der Präsident und das Präsidium,

(3)     der Vorstand,

(4)     der Zuchtleiter/Geschäftsführer.

 

§ 7 Die Delegiertenversammlung

 

(1)     Die Delegierten zur Delegiertenversammlung werden nach einem vom Präsidium vorgegebenen Schlüssel für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mitglieder inner- und außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns sind bezüglich ihrer satzungsmäßigen Rechte und Pflichten gleichgestellt. Darüber hinaus sind interessierte Züchter jeweils zu den Delegiertenversammlungen eingeladen.

(2)     Nur Delegierte sind stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(3)     Die aus den Pferdezuchtgremien nominierten Wahlkandidaten werden auf der Delegiertenversammlung zur Wahl gestellt. Zusätzlich können von den anwesenden Delegierten weitere Wahlvorschläge eingebracht werden.

(4)   Die Delegiertenversammlung besteht aus ordentlichen Mitliedern des Verbandes, die zur Delegiertenversammlung mindestens

-          ein eingetragenes Zuchtpferd besitzen oder

-          ein solches im Vorjahr besessen haben oder

-          zu Beginn des laufenden Jahres ein solches besessen haben

und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft und ein eingetragenes Zuchtpferd bezahlt haben.

(5)     Die Delegiertenversammlung regelt die Angelegenheiten des Verbandes durch Beschlussfassung. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss der erschienenen Delegierten - wenn nicht anders festgelegt - getroffen.

(6)     Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Delegiertenversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder von 50 Delegierten einberufen werden.

(7)     Die Tagesordnung und der Termin der Delegiertenversammlung werden einen Monat vor der Durchführung in der Verbandszeitschrift veröffentlicht. Die Einladung der Delegierten zur Delegiertenversammlung erfolgt über die Pferdezuchtgremien, Delegierte, die keinem Pferdezuchtgremium angehören, werden direkt eingeladen.

(8)     Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.

(9)     Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

9.1.    Bestätigung des Jahresberichts, des Jahresfinanzabschlusses, des Jahresvoranschlages sowie des Jahreszuchtberichtes,

9.2.    Wahl des Präsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder für die Dauer von 4 Jahren - gemäß § 8,

9.3.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen der Zuchtbuchordnung mit 2/3-Mehrheit,

9.4.    Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,

9.5.    Entlastung des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Vorstandes,

9.6.    Bestätigung oder Nichtbestätigung der Vertreter der Pferdezuchtgremien  als Mitglieder des  Vorstandes,

9.7.    Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus ihren Ämtern,

9.8.    Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von vier Jahren. Es kann ein

Buchführungsunternehmen /Steuerberatung mit der Anfertigung des Geschäftsberichtes (Jahresfinanzabschluss) beauftragt werden;

9.9. Entscheidung über die Beitrags- und Gebührenordnung,

 9.10. endgültige Entscheidung über vom Vorstand abgelehnte Anträge auf Mitgliedschaft und über ausgeschlossene oder

  gemaßregelte Mitglieder,

 9.11. Entscheidung über die Auflösung des Verbandes gemäß § 18 dieser Satzung.

(10)      Die Delegiertenversammlung ist für alle Mitglieder öffentlich. Sie wird in den Pferdezuchtgremien vorbereitet. Jedes Pferdezuchtgremium kann Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen 14 Tage vorher der Geschäftsstelle des Verbandes  zugeleitet worden sein.

(11)             Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist dem Vorstand zuzusenden. Nach einer schriftlichen Einspruchsfrist von 2 Wochen ist dieses vom Präsidenten zu unterzeichnen und in der nächsten Präsidiumssitzung zur Bestätigung vorzulegen.

 

§ 8 Der Präsident und das Präsidium

 

(1) Der Präsident

a)  Der Präsident ist der höchste Repräsentant des Verbandes. Er  ist verantwortlich für die Durchführung der Beratungen des Präsidiums und für die Aufsicht über die gesamten Geschäftsabläufe innerhalb des Verbandes.

b)  Der Präsident vertritt die innerverbandlichen Interessen  und repräsentiert den Verband in allen außerverbandlichen Gremien und Instanzen.

c)  Der Verband wird im Rechts- und Geschäftsverkehr durch den Präsidenten oder durch einen der beiden Vizepräsidenten vertreten (§ 26 BGB).Der Präsident kann dieses Recht an den Zuchtleiter/Geschäftsführer delegieren.

d)  Der Präsident beruft die Präsidiumssitzungen, die Delegiertenversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Er sorgt für die Führung der Protokolle und handhabt die Ordnung in den Versammlungen. Im Einvernehmen mit dem Präsidium legt er die Tagesordnungen für die Vorstandssitzungen und für die Delegiertenversammlungen fest.

e)  Der Präsident kontrolliert die Tätigkeit der Verbandsgeschäftsstelle, analysiert die betriebswirtschaftlichen Monatsberichte und wertet die Tätigkeit  der Verbandsgeschäftsstelle in den Gremien des Verbandes aus.

f)         Nach Beratung im Präsidium hat der Präsident das Recht, zur Lösung spezifischer Aufgaben Fachexperten einzusetzen.

 

(2) Das Präsidium

2.1.      Das Präsidium besteht aus:

·        dem Präsidenten,

·        dem Vizepräsidenten und Verantwortlichen für den Mecklenburger

·        dem Vizepräsidenten und Verantwortlichen für alle anderen Pony-, Kleinpferde- und Spezialrassen

·        zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern

·        dem Zuchtleiter mit beratender Stimme,

2.2.      Die Amtszeit  des Präsidiums beträgt vier Jahre.

2.3.      Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, wird bis zur Delegiertenversammlung ein Vertreter vom Vorstand benannt.

2.4.             Das Präsidium hat die Geschäfte zu führen und die vom Vorstand  gestellten Aufgaben operativ zu lösen. Zur Durchführung dieser Aufgaben bedient es sich der Angestellten des Verbandes, insbesondere des Zuchtleiters/Geschäftsführers.

2.5.             Dem Präsidium obliegt:

§         die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen und des Vorstandes,

§         die Bestellung und Entlassung des Zuchtleiters /Geschäftsführers des Verbandes,

§         die Beratung über die Probleme bei der gerichtlichen Vertretung des Verbandes,

§         die Entgegennahme von Informationen und die Beratung über Probleme und Arbeitsergebnisse der Verbandsgeschäftsstelle,

§         die Vertragsgestaltung zur Herausgabe der Verbandszeitschrift,

§         die Beratung über die Berichte an die Delegiertenversammlung,

§         die Erarbeitung des Voranschlages für den Jahreshaushalt,

§         die Abstimmung der Präsidiumsmitglieder über die Wahrnehmung der repräsentativen Interessen des Verbandes nach außen und innen,

§         die zur Kenntnisnahme der Satzungen der Pferdezuchtgremien,

§         die Beratung mit den Vorsitzenden der überregionalen Interessengemeinschaften einmal im Jahr,

§         Treffen von Entscheidungen, die sich aus der Realisierung des Zuchtprogramms und der Zuchtbuchordnung ergeben,

§         Treffen von Entscheidungen über die Vorbereitung und Durchführung züchterischer Verbandsveranstaltungen,

§         Vorschlag von Richtern für die Stammrichterliste des Verbandes an den Vorstand,

§         Bildung von Richterkommissionen und Arbeitsgruppen,

§         Entscheidung über Widersprüche bei  Anerkennungen/Körungen, Streichungen und Eintragungen,

§         terminliche Festlegungen,

 

2.6.      Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.

2.7.      Der Präsident lädt die Mitglieder des Präsidiums spätestens drei Tage vorher ein.

2.8.      Über die Beschlüsse des Präsidiums ist Protokoll zu führen.

2.9.             In dringenden Fällen kann der Präsident die Geschäfte alleine führen. Er ist jedoch verpflichtet, kurzfristig eine Präsidiumssitzung zum Zwecke der Bestätigung oder anderweitiger Beschlussfassung einzuberufen.

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

9.1.      dem Präsidenten,

9.2.      den Mitgliedern des Präsidiums,

9.3.      den von der Delegiertenversammlung bestätigten Vertretern der Pferdezuchtgremien

9.4.      dem Zuchtleiter/Geschäftsführer, dem Landstallmeister und dem Vorsitzenden der privaten Hengsthaltervereinigung mit beratender Stimme.

9.5.      Der Vorstand kann alle Maßnahmen ergreifen, die im Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder liegen.

9.6.      Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

         Satzungsänderungen in dringenden Fällen vorzunehmen, wenn Auflagen staatlicher oder gerichtlicher Stellen dieses erforderlich machen. Für derartige Änderungen ist eine einfache Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder notwendig. Die Änderungen werden der darauffolgenden Delegiertenversammlung zur Bestätigung bzw. Neufassung vorgelegt,

         Festlegung von Besonderen Bestimmungen des Vorstandes zur Umsetzung von Satzung und Zuchtbuchordnung

         Vorbereitung von Änderungen des Zuchtprogramms und der Zuchtbuchordnung,

         Berufung von Richtern in die Stammrichterliste des Verbandes auf Vorschlag des Präsidiums,

         Aufstellung von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,

         Vergabe von Auszeichnungen für besondere Verdienste für den Verband gemäß Auszeichnungsordnung,

         Erarbeitung von Vorschlägen an die Delegiertenversammlung über die Höhe der Beiträge und Gebühren,

         Beschlussfassung über die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung

         Die Mitglieder des Präsidiums erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen für Verbandszwecke eine angemessene Entschädigung. Diese wird vom Vorstand festgesetzt.

9.7.      Der Vorstand ist vom Präsidenten spätestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

Die Tagesordnung sowie die Entscheidungsvorlagen werden vor der Vorstandssitzung zugesandt.

9.8.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden.

9.9.      Auf Antrag der Vorstandmitglieder ist der Präsident verpflichtet, eine außerplanmäßige Vorstandssitzung einzuberufen. Es genügt eine einfache Stimmenmehrheit.

9.10.     Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

9.11.     Über die Tätigkeit der vom Vorstand eingesetzten Kommissionen, Ausschüsse oder

Arbeitsgruppen und über deren Ergebnisse haben die Präsidiumsmitglieder der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten

9.12.     Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom Präsidenten zu unterzeichnen. Es ist auf der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.

 

§ 10 Der Zuchtleiter / Geschäftsführer

 

(1) Der Zuchtleiter / Geschäftsführer wird gemäß § 8 (2.5.2.) dieser Satzung vom Präsidium bestellt und entlassen.

(2) Der Zuchtleiter / Geschäftsführer ist für die Zuchtarbeit, die Geschäftsführung  und die Verbandsgeschäftsstelle verantwortlich.

(3)     Der Zuchtleiter / Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

a)       Zuchtleitungsaufgaben:

-     Fachliche Leitung der Züchter,

-          Verantwortlich für die Zuchtbuchführung,

-          Entwicklung von Zuchtstrategien für die betreuten Rassen,

-          Fachliche Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung der Zuchtbuchordnung sowie Überwachung ihrer Einhaltung,

-          Fachliche Betreuung und Beratung der Gremien der Züchtervereinigungen und der Mitglieder in Fragen der Züchtung und Vermarktung von Zuchttieren. Dies geschieht vornehmlich durch Einzelberatung sowie durch Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen, Zuchttierschauen, Absatzveranstaltungen sowie bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Züchtervereinigungen,

-          Mitwirkung in Arbeitsausschüssen und Gremien von überregionalen Zusammenschlüssen der Züchtervereinigungen,

-          Vorbereitung von Präsidiums-, Vorstands-, Arbeitsgruppen- und weiterer Sitzungen sowie der Delegiertenversammlung,

-          Verantwortlich für die termingerechte Umsetzung von Beschlüssen der Verbandsgremien,

-          Verfassung von Verbandsmitteilungen,

-          Korrespondenz.

b)       Geschäftsführungsaufgaben:

-          Führung des Verbandspersonals incl. Koordination der Aufgabenverteilung und Personalverwaltung,

-          Haushaltsüberwachung,

-          Organisation und Durchführung von Zucht- und Entwicklung von Verbandsvermarktungsveranstaltungen incl. Veranstaltungsbeteiligungen,

-          Überwachung von Werbe- und Sponsoringmaßnahmen.

 

§ 11 Das Landgestüt Redefin

 

Bei der Umsetzung des Zuchtprogramms des Verbandes nimmt das Landgestüt eine bedeutende Stellung ein. In Abstimmung mit dem Vorstand und dem Zuchtleiter erfolgt unter Berücksichtigung des Zuchtprogramms ein spezifischer Einsatz der Landbeschäler im Verbandsgebiet.

 

§ 12 Die Privathengsthalter

 

Die Privathengsthalter haben sich in einem privaten Hengsthalterverein zusammengeschlossen. Der Verein hat eine hohe Verantwortung für die Zucht. Er erhält die volle Unterstützung durch die Organe des Verbandes, um Zucht- und Integrationsprobleme operativ und progressiv zu lösen.

 

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

 

Die Wahlen in der Delegiertenversammlung erfolgen geheim. Die Abstimmungen werden mit der Delegiertenkarte offen durchgeführt.

Als gewählt gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Wenn sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, so kommen die ersten beiden Personen mit den meisten Stimmen in die nächste Abstimmungsrunde. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 14 Rechnungsprüfung

 

Nach Abschluss der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für das Berichtsjahr  sind die Finanzunterlagen der Verbandsgeschäftsstelle durch einen vereidigten Bücherrevisor  (Buchführungsunternehmen / Steuerberatung) zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der vereidigte Bücherrevisor schriftliche Bescheinigungen auszustellen, die der Delegiertenversammlung nach Einsichtnahme und Kontrolle durch die gewählten Rechnungsprüfer zur Kenntnis zu geben sind. In diese betriebswirtschaftlichen Auswertungen für das Berichtsjahr können ordentliche Mitglieder des Verbandes 7 Tage vor der Delegiertenversammlung in der Verbandsgeschäftsstelle Einsicht nehmen.

 

§ 15 Zuchtbuchordnung

 

Die Zuchtbuchordnung mit den Zuchtprogrammen der betreuten Rassen wird der zuständigen Landesbehörde zur Bestätigung in der jeweils aktuellen Fassung vorgelegt.

 

§ 16 Haftungsklausel

 

Für Schäden jeder Art, die einer natürlichen und/oder juristischen Person – Verbandsmitglieder eingeschlossen - durch Maßnahmen oder dem Unterlassen von Maßnahmen des Verbandes oder seiner Mitglieder oder aus der Benutzung von Verbands- oder Verbandeinrichtungen entstanden sind oder entstehen, haften der Verband und seine Mitglieder nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verband oder seine Mitglieder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

 

§ 17 Bestandsklausel

 

Erweist sich eine Bestimmung der Satzung oder Zuchtbuchordnung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen und Regeln wirksam.

Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.

 

§ 18 Auflösung des Verbandes

 

Der Verband kann in einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten aufgelöst werden. Bei der Auflösung beschließt die Delegiertenversammlungen über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist dem zuständigen Amtsgericht sowie dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Pferdezucht in Mecklenburg-Vorpommern.

 

Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 25.11.95 in Todendorf beschlossen und am 08.04.2000, am 21.04.2001, am 20.04.2002, am 24.04.2004, am 22.04.2006,  am 21.04.2001 präzisiert und am 26.04.2008 geändert und ergänzt.

 

 

 


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