Verband der Pferdezüchter
Bekanntmachungen des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V. zur Decksaison 2010 und zur Ausstellung von Zuchtbescheinigungen 2010 - gültig ab 1.1.2010
In dem vorliegenden
Hengstverteilungsplan sind nur Hengste registriert, die zuvor in eine
Hauptabteilung (Hengstbuch) des Verbandes eingetragen wurden.
Zur Sicherung der
Identität und Weiterentwicklung der betreffenden Rasse kommen die
Bestimmungen der Zuchtbuchordnung M-V in der jeweils gültigen Fassung zur
Anwendung.
Als Hilfsmittel für die
Verpaarungsplanung sollten neben den Leistungsprüfungsprotokollen der
Elterntiere deren Zuchtwertschätzprotokolle M-V Verwendung finden. Sie
können beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und
Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF M-V), Abt. Veterinärdienste,
Ernährungswirtschaft, Tierzucht, Thierfelder Str. 18, D-18059 Rostock
(Tel.: 0381/4035650) als
zuständige Stelle angefordert werden.
Bei Bezug von
Hengstsperma und dessen Versamung aus anderen Bundesländern und
Mitgliedstaaten der EU gelten die Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes. Das
bedeutet, dass Hengstsperma nur von Hengsten auf einer staatlich anerkannten
Besamungsstation gewonnen werden darf. Der Bezug von Sperma ist wegen der
erforderlichen Dokumentation nur über die staatlich anerkannten
Besamungsstationen bzw. einer vertraglich nachgeordneten Versamstation der
Besamungsstationen möglich. Die Versamungen können nach entsprechender vertraglicher
Vereinbarung mit einer der o.g. anerkannten Besamungsstationen in
Mecklenburg-Vorpommern nur Tierärzte und anerkannte Besamungswarte
durchführen. Die besten Besamungserfolge werden auf den Besamungsstationen
erreicht.
Die Ausstellung des
Pferdepasses incl. Zuchtbescheinigung und Eigentumsurkunde für Fohlen ist in
der Zuchtbuchordnung M-V geregelt.
Auf nachstehende sich
aus der Definition des Mecklenburgers ergebende besondere Verpaarungsregeln
beim Mecklenburger sei hingewiesen.
Definition
Mecklenburger (Auszug: (1) - (3) ):
In
das Zuchtbuch “Mecklenburger” können Hengste und Stuten der unter
Zuchtmethode genannten Rassen nur in das HB I bzw. in das HS I eingetragen
werden, wenn sie unter anderem gemäß Zuchtbuchordnung M-V nachfolgende
genealogische Kriterien erfüllen.
Der Rasse
"Mecklenburger“, gehören diejenigen Zuchtpferde der Rasse "Edles Warmblut"
an, die am 31.12.1990 in dem Zuchtbuch "Edles Warmblut" geführt und am
01.01.1991 in das Zuchtbuch "Mecklenburger Warmblut" des Verbandes der
Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V. übernommen wurden sowie deren
Nachkommen.
Weiterhin gelten
diejenigen Zuchtpferde der Rasse "Edles Warmblut", die nach dem 01.01.1991
in das Zuchtbuch "Mecklenburger Warmblut" des Verbandes der Pferdezüchter
Mecklenburg-Vorpommern e.V. eingetragen wurden, als "Mecklenburger", wenn
sie auf dem Territorium der ehemaligen DDR gezogen wurden.
(3)
Ein Nachkomme von Zuchtpferden ist "Mecklenburger", wenn
beide Eltern im Jahr
der Geburt des Nachkommen im Zuchtbuch "Mecklenburger“ des Verbandes der
Pferdezüchter
Mecklenburg-Vorpommern e.V. eingetragen sind oder eingetragen werden können
und
mindestens ein Vorfahr
der ersten fünf Generationen seiner Abstammung der Rasse "Mecklenburger“
und/oder der Rasse
"Hannoveraner“ angehört oder einen Rasseanteil Mecklenburger und/oder
Hannoveraner von mindestens
3,125 % nachweisen kann.
Geht aus den
Abstammungspapieren ein Rasseanteil von mindestens 3,125 % Mecklenburger
und/oder Hannoveraner nicht eindeutig hervor, so ist der Antragsteller in
der amtlich bestätigten Nachweispflicht.
Allgemein gilt, dass
entsprechend Zuchtbuchordnung M-V alle Fohlen des Geburtsjahrganges 2009
einen Pferdepass mit Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) erhalten,
deren Mütter spätestens 2010 beim Verband eingetragen wurden und deren Väter
in der Hauptabteilung (Hengstbuch I) der jeweiligen Rasse registriert sind.
Stammen die Fohlen von einem beim Verband auf einer Verbandsveranstaltung
gekörten und/oder anerkannten Hengst ab, der in der Hauptabteilung
(Hengstbuch I) eingetragen ist, ermäßigt sich die Ausstellungsgebühr gemäß
geltender Beitrags- und Gebührenordnung VI. 1.3 -1.4..
Fohlen, für die
vorstehender Eintragungsstatus der Eltern nicht vorliegt, erhalten einen
Pferdepass mit weißer Zuchtbescheinigung (Geburtsbescheinigung).
Voraussetzung für die
Ausstellung einer Zuchtbescheinigung im Jahre 2009 sind neben den in der
Zuchtbuchordnung M-V aufgeführten Regelungen:
die Vorlage des Deckscheines 2009
die Vorlage der Abfohlmeldung 2010
der Erhalt des Fohlen-
und Nummernbrandes für das betreffende Fohlen und seine Vorstellung zusammen
mit seiner Mutter auf einem ausgeschriebenen zentralen Brenntermin des
Verbandes im laufenden Jahr 2009.
Bei Verlust des
Deckscheines / der Abfohlmeldung wird auf Antrag eine lt. Beitrags- und
Gebührenordnung kostenpflichtige Zweitschrift der o.g. Zuchtunterlagen durch
die Verbandsgeschäftsstelle erstellt. Die Verbandsgeschäftsstelle ist zur
Durchsetzung beauftragt.
Vor der Erstbedeckung
einer Stute sind dem Deckstellenleiter/Hengstbesitzer durch den
Stutenbesitzer der auf den Namen und Lebensnummer der Stute ausgestellte
Deckschein 2010 sowie eine Kopie der Eigentumsurkunde der Stute zusammen mit
den aktuellen Besitzangaben (Adresse, Tel., Fax, Funk) vorzulegen. Als
Züchter eines Fohlens wird der zum Zeitpunkt der Belegung einer Stute in
deren Pferdepass aktuell eingetragene Besitzer geführt. Die
Besitzwechseleintragung ist bei der Verbandsgeschäftsstelle unter Beifügung
eines formlosen Antrages und des Originalpferdepasses und einer Kopie der
Eigentumsurkunde vor der letzten Belegung zu veranlassen.
Die im
Hengstverteilungsplan 2010 der Privathengsthalter und des Landgestütes
Redefin des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V.
aufgeführten Hengste sind, sofern nicht anders angegeben, in der
Hauptabteilung (Hengstbuch I)
des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V. eingetragen.
Rostock, Januar 2010
Verband der
Pferdezüchter
Mecklenburg-Vorpommern
e.V.